Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den Uferbereichen. Er steht dem Gewässer zur Verfügung und soll, neben der Ableitung des Hochwassers und dem Zugang zum Gewässer, auch die natürlichen Funktionen des Gewässers gewährleisten. Grundlage für die Bestimmung des Raumbedarfs bildet die natürliche Sohlenbreite eines Fliessgewässers. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohle von weniger als 2 m mindestens 11 m und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 m bis 15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der natürlichen Gerinnesohle plus 7 m betragen.
Während ein natürliches oder mindestens naturnahes Fliessgewässer eine ausgeprägte Breitenvariabilität der Gerinnesohle aufweist, ist jene bei verbauten Fliessgewässer eingeschränkt oder fehle ganz. Nach der Praxis des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ist für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers bei eingeschränkter bzw. ganz fehlender Breitenvariabilität deshalb ein Korrekturfaktor anzuwenden. Dieser Faktor beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1,5 und bei fehlender Breitenvariabilität 2,0. Der Gewässerraum eines Fliessgewässers, basierend auf dessen natürlicher Breite, kann somit nur bestimmt werden, wenn die effektive Breite einer unnatürlichen Gerinnesohle eines Gewässers mit diesen Korrekturfaktoren multipliziert wird.
Weitere Informationen zum Gewässerraum sind in der Arbeitshilfe
zum Gewässerraum des Kantons St.Gallen zu finden.