Wie berechnet sich der Gewässerraum?

Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den Uferbereichen. Er steht dem Gewässer zur Verfügung und soll, neben der Ableitung des Hochwassers und dem Zugang zum Gewässer, auch die natürlichen Funktionen des Gewässers gewährleisten. Grundlage für die Bestimmung des Raumbedarfs bildet die natürliche Sohlenbreite eines Fliessgewässers. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohle von weniger als 2 m mindestens 11 m und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 m bis 15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der natürlichen Gerinnesohle plus 7 m betragen.

Während ein natürliches oder mindestens naturnahes Fliessgewässer eine ausgeprägte Breitenvariabilität der Gerinnesohle aufweist, ist jene bei verbauten Fliessgewässer eingeschränkt oder fehle ganz. Nach der Praxis des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ist für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers bei eingeschränkter bzw. ganz fehlender Breitenvariabilität deshalb ein Korrekturfaktor anzuwenden. Dieser Faktor beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1,5 und bei fehlender Breitenvariabilität 2,0. Der Gewässerraum eines Fliessgewässers, basierend auf dessen natürlicher Breite, kann somit nur bestimmt werden, wenn die effektive Breite einer unnatürlichen Gerinnesohle eines Gewässers mit diesen Korrekturfaktoren multipliziert wird.


Weitere Informationen zum Gewässerraum sind in der Arbeitshilfe zum Gewässerraum des Kantons St.Gallen zu finden.

Arbeitshilfe Gewässerraum.pdf

Warum ist am Äächeli die Gewässerraumbreite im Abschnitt unterhalb Hauptstrasse grösser als im Abschnitt oberhalb Hauptstrasse?

Infolge der Höhenverhältnisse ist im Abschnitt Hauptstrasse – Mündung Binnenkanal gegenüber Abschnitt oberhalb Hauptstrasse ein leicht breiteres Querprofil des Äächelis erforderlich. Dieses misst nach aktuellem Projektstand 17 Meter (oberkant – oberkant). Hinzu kommen beidseitig je 4 Meter zur Sicherung des technischen Zugangs. Daraus resultiert die Gewässerraumbreite von 25 m.

Verfügen wir weiterhin über den heutigen Sitzplatz?

Die Baulinie Gewässerraum tritt mit der Genehmigung des Sondernutzungsplans durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen in Rechtskraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Übergangsbestimmungen gemäss GSchV des Bundes massgebend (s. Arbeitshilfe Gewässerraum).

Ob der Sitzplatz im Gewässerraum weiterhin Bestand haben kann, ist u. a. davon abhängig, ob dafür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

Wäre die neue Gewässerraumbreite erst bei einem allfälligen Neubau der Liegenschaft zu berücksichtigen bzw. gilt dier Besitzstandsgarantie ebenfalls für unseren Sitzplatz?

Bis zur Genehmigung des Gewässerraumes durch das Amt für Raumplanung und Geoinformation (AREG) des Kantons St.Gallen wird für Neubauten die Übergangsregelung angewendet. Der im Projekt definierte Gewässerraum wird erst angewendet, wenn der Sondernutzungsplan Gewässerraum in Rechtskraft ist. Für bestehende bewilligte Bauten gilt der Besitzstand.

Wie viele Meter müssten wir bei einem Neubau der Liegenschaft vom neu festgelegten Gewässerraum Abstand nehmen?

Ein Neubau darf grundsätzlich bis an die neue Baulinie Gewässerraum gestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass innerhalb des Gewässerraums keine Bauten und Anlagen (wie befestigter Sitzplatz, Pools, Spielgeräte usw.) zulässig sind. Auch dürfen z.B. Vordächer nicht in den Gewässerraum reichen.

Was passiert mit Bauten und Anlagen innerhalb des neuen Gewässerraumes?

Bewilligte und somit rechtskräftig erstellte Bauten und Anlagen haben Besandesgarantie nach Art. 109 PBG. Nicht bewilligte Bauten und Anlagen müssen entfernt oder versetzt (mit Bewilligung) werden.

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen nicht bewilligte Bauten und Anlagen aus dem Gewässerraum entfernt werden?

Nicht bewilligte Bauten und Anlagen sollten im Laufe der nächsten Jahre, spätestens aber vor Baubeginn, entfernt werden. Das Aufgebot für die Entfernung wird von der Gemeinde frühzeitig bekannt gegeben.

Wer ist für den Unterhalt des Gewässerraums bis zur Liegenschaftsgrenze zuständig?

Für den Unterhalt des Gewässers inkl. der beidseitigen Ufer bis Oberkante Böschung ist, unabhängig der Eigentumsverhältnisse, das Littenbach-Äächeli-Unternehmen Au-Berneck zuständig. Die jeweiligen Grundeigentümer sorgen für den Unterhalt der weiteren Flächen ab Oberkante Böschung, auch wenn diese innerhalb des Gewässerraums liegen.